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   RG, 15.02.1938 - 1 D 17/38   

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https://dejure.org/1938,522
RG, 15.02.1938 - 1 D 17/38 (https://dejure.org/1938,522)
RG, Entscheidung vom 15.02.1938 - 1 D 17/38 (https://dejure.org/1938,522)
RG, Entscheidung vom 15. Februar 1938 - 1 D 17/38 (https://dejure.org/1938,522)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist das Unternehmen der Verleitung zum Meineide auch dann nach dem § 159 StGB. strafbar, wenn sich der Täter nur irrig vorgestellt hat, die Stelle, vor der der andere den Meineid leisten oder eine Versicherung an Eidesstatt wissentlich falsch abgeben soll, sei eine zur ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGSt 72, 80
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 09.07.1954 - 1 StR 677/53

    Rechtsmittel

    Die Strafbarkeit des Versuches setzt unabdingbar voraus, daß die Tat, so wie der Täter sie sich vorstellt, alle Merkmale des strafgesetzlichen Tatbestandes erfüllt und daß nur seine Vorstellung von gegebenen Tatsachen oder vom Verlauf von der Wirklichkeit abweicht (§ 43 StGB; vgl. RGSt 66, 124; 72, 80).
  • BGH, 02.12.1970 - 2 StR 455/70

    eidesstattliche Versicherung im Strafverfahren - § 156 StGB, "zuständige

    Aus dieser Selbständigkeit hatte das Reichsgericht die Auffassung hergeleitet, daß nach § 159 StGB auch strafbar sein könne, wer sich bei dem Unternehmen der Verleitung nur irrig vorstellt, die Behörde sei zur Entgegennahme der beabsichtigten eidesstattlichen Versicherung zuständig (vgl. RGSt 72, 80 und 73, 312).
  • BGH, 28.10.1952 - 1 StR 450/52
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  • BGH, 22.01.1953 - 4 StR 548/52

    Rechtsmittel

    Es ist jedoch möglich, dass dem Beschwerdeführer ein versuchtes Vergehen gegen § 156 StGB zur Last fällt (vgl. Abs. 2 a.a.O.), falls er bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung seinerseits die Zuständigkeit (des Amtsgerichts oder der Polizeibehörde) irrigerweise angenommen hat (RGSt 65, 206, 208; 72, 80; BGHSt 3, 248, 253 ff).
  • BGH, 28.06.1957 - 1 StR 213/57

    Rechtsmittel

    Andererseits hat das Landgericht die Beschwerdeführerin mit Recht des versuchten Meineids für schuldig befunden und nicht bloß ein strafloses Wahnverbrechen angenommen; denn die Angeklagte hat nicht nur den falschen Schluß gezogen, sie habe sich eines Meineids schuldig gemacht (vgl u.a. RGSt 66, 124, 126; 72, 80, 81; BGHSt 2, 74, 76) [BGH 16.11.1951 - 2 StR 206/51], sondern sie hat nach den bedenkenfreien Urteilsfeststellungen durch die von ihr erklärte Berufung auf den früheren Offenbarungseid der gesetzlichen Eidesform zu genügen geglaubt und genügen wollen; sie hat damit eine Handlung vorgenommen, die so, wie sie sich die Beschwerdeführerin vorstellte, sämtliche Merkmale des Meineids erfüllt haben würde (vgl die Entscheidung RGSt 67, 331, der sich der Senat auch insoweit anschließt).
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